NACHSCHULUNGSKURS

 
Der Nachschulungskurs ist meistens mit einem Führerscheinentzug verbunden.
Folgende Nachschulungskurse werden Österreich weit durchgeführt:
Nachschulungskurs wegen Alkohol,
Nachschulungskurs wegen Verkehrsauffälligkeit,
Nachschulungskurs wegen Drogen,
Nachschulungskurs im Rahmen des Vormerksystems,
und die 1A Sicherheit ist eine vom BMVIT ermächtigte Nachschulungsstelle.

Wissenswertes: 

Der verkehrspsychologische Nachschulungskurs ist für Sie notwendig, damit Sie Ihre Lenkberechtigung behalten oder wiedererlangen können. Sie bekommen am Ende des ordnungsgemäß abgeschlossenen verkehrspsychologischen Nachschulungskurses eine Kopie der Kursbestätigung - das Original wird von uns an die zuweisende Behörde geschickt. Die Behörde trifft danach die endgültige Entscheidung bezüglich Ihrer Lenkberechtigung. 

Eine Vorbereitung auf den Nachschulungskurs ist nicht notwendig - es gibt keine Prüfungen und kein Auswendiglernen. Mittels Gesprächen werden neue Sichtweisen vermittelt.
Ihre aktive Mitarbeit, pünktliches Erscheinen und regelmäßige Kursteilnahme sind wichtig. Es wird Ihnen verbindlich zugesichert, dass Ihre Diskussionsbeiträge streng vertraulich behandelt werden, und die Verschwiegenheit gewahrt bleibt. Diese Punkte werden durch den Teilnahmevertrag geregelt. 

Das Ziel des verkehrspsychologischen Nachschulungskurses ist eine Einstellungs- und Verhaltensänderung, damit Sie Ihre bisher gemachten Fehler im Straßenverkehr zukünftig vermeiden.

Damit Sie den richtigen verkehrspsychologischen Nachschulungskurs wählen - einige wichtige Unterscheidungen

Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer Nachschulungsstellen 

Erstmaliger Besuch eines verkehrspsychologischen Nachschulungskurses
Kursverlauf: 4 Sitzungen verteilt auf 4 Wochen
(pro Sitzung ca. 315 h)

Wiederholter Besuch eines verkehrspsychologischen Nachschulungskurses  desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren
Kursverlauf: 4 Sitzungen verteilt auf 4 Wochen
(pro Sitzung ca. 315 h, 1 Einzelgespräch ca. 50 min)


Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Kraftfahrer
Nachschulungsstellen 

Erstmaliger Besuch eines verkehrspsychologischen Nachschulungskurses
Kursverlauf: 4 Sitzungen (pro Sitzung ca. 245 h)
verteilt auf 4 Wochen; zwischen der 1. und 3. Sitzung zusätzlich eine Fahrprobe mit Fahrlehrer 

Wiederholter Besuch eines verkehrspsychologischen Nachschulungskurses desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren
Kursverlauf: 4 Sitzungen (pro Sitzung ca. 245 h)
verteilt auf 4 Wochen und 1 Einzelgespräch ca. 50 Minuten; zwischen der 1. und 3. Sitzung zusätzlich eine Fahrprobe mit Fahrlehrer


Nachschulungskurs für drogenauffällige Kraftfahrer Nachschulungsstellen
          Kursverlauf: siehe alkoholauffällige Lenker


Einzelkurs  (Ausnahme)
          nur bei Vorliegen spezieller Gründe und nach Abklärung.   
          Kursverlauf: 5 Sitzungen verteilt auf 4 Wochen (erstmaliger Besuch) bzw.
          6 Sitzungen verteilt auf 4 Wochen (wiederholter Besuch).


Nachschulungskurs im Rahmen des Vormerksystems Nachschulungsstellen

          Erstmaliger Besuch eines Nachschulungskurses
          Kusverlauf: 2 Sitzungen verteilt auf 2 Wochen
          (pro Sitzung ca. 2:30 h)

          Wiederholter Besuch eines Kurses desselben Typs innerhalb von 5 Jahren
          Kursverlauf: 2 Sitzungen verteilt auf 2 Wochen
          (pro Sitzung ca. 2:30 h, 1 Einzelgespräch 50 Minuten)


Kosten:

Die Kosten für den Nachschulungskurs betragen derzeit:

Euro 495,- bei erstmaligem Besuch eines Nachschulungskurses
Euro 598,- bei wiederholtem Besuch eines Nachschulungkurses desselben Kurstyps innerhalb von 5 Jahren.


Kosten im Rahmen des Vormerksystems:

Euro 198,-- bei erstmaligem Besuch eines Nachschulungskurses
Euro 301,-- bei wiederholtem Besuch eines Nachschulungskurses desselben Kurstyps innerhalb von 5 Jahren.


Die Kosten für den Einzelkurs (nur Ausnahmefälle) teilen wir Ihnen gerne telefonisch mit.


Diesen Betrag ersuchen wir Sie, vor der 1. Sitzung einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg und einen Lichtbildausweis zu diesem Termin mitzubringen.

Unsere Bankverbindung:

Raiffeisenbank: Konto-Nr.: 1-01034784 - BLZ 32025 für Kurse in Ostösterreich

Raiffeisenbank: Konto-Nr.: 2-1019686 - BLZ 32025 für Kurse in Westösterreich


 

07034

 

Auszug: Rechtsvorschrift (FSG-Nachschulungsverordnung)

1. Abschnitt - Kurstypen und Kursinhalte:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeugleinker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde;
2. Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen
Alkoholgrenzen entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
3. Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;
4. sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimittel.

Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker
§ 2. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
1. alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegenden Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
2. sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmen über  die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen werden und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzten sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.
(3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) onder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern.

Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker
§ 3. (1)  Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
1. verkehrsauffälligen Probeführenscheinbesitzern sowie
2. sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Vehaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht überschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeit durchzuführen und  darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.
(3) Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeismerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtung bei der Fahrprobe bewusst werden.

Nachschulungen bei sonstiger Problematik
§ 4. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben.
(2)  Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.

Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems
§ 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.


2. Abschnitt - Kursablauf

Umfang und Einteilung der Nachschulungskurse

§ 5. (1)  Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung ist. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nichtprobeführerscheinbesitzer an derselben Nachschulung teilnehmen.
(2) Die Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern, die Nachschulung gemäß § 4a in Gruppen mit mindestens drei und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgsehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
Nachschulung gemäß §§ 2 oder 4 - erstmaliger Besuch:
mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten.
Wiederholter Besuch desselben Kurstyps innerh. von 5 Jahren:
mindestens fünf  Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten.
Nachschulung gemäß § 3 - erstmaliger Besuch:
mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kuzrseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht.
Wiederholter Besuch:
mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheigen sowie einer Fahrprobe, die hindsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht.
Nachschulung gemäß § 4a:
mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten.
Wiederholter Besuch:
mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit.
Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
(4) Die Kurssitzungen der Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 sind möglichst gleicmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt durchzuführen, zwischen den zwei Kurssitzungen gemäß § 4a hat ein Zeitraum von mindestens acht und höchstens 40 Kalendertagen zu liegen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen einer Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz.
(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespäche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat. Ebenso kann aus den oben genannten Gründen in begründeten Einzelfällten eine Nachschulung gemäß § 4a in Form eines Einzelgeprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens zwei Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen.

(6) Mit Ausstelllung einer Kursbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:
1. Teilnahme an allen Kurssitzungen ungeschadet Abs. 2,
2. ausreichende Mitarbeit im Nachschulungskurs,
3. keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,
4. vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1 bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu absolvieren.
(7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der verkehrspsychologischen Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme und die Nachschulung dürfen in diesen Fällen nicht vom selben Verkehrspsycholoen durchgeführt werden.


Kosten für die verkehrspsychologischen Nachschulungen

§ 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer:
1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit   zw. 33 und 37 €,
2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit      zw. 103 und 115 €.