1A Sicherheit - Verkehrspsychologie

NACHSCHULUNGEN /
VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN
 
in Österreich

wegen Alkohol, Drogen etc.

 

Die 1A Sicherheit ist eine vom BMVIT ermächtigte Nachschulungsstelle und verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, die Österreich weit tätig ist.


Unsere Angebote:

 

Nachschulungskurse (Alkohol - Verkehrsauffälligkeit - Drogen - Medikamente - Vormerkdelikte)

Informationen über die Nachschulungskurse und Nachschulungsstellen

 

Verkehrspsychologische Untersuchungen (Alkohol - Drogen - Krankheiten - D-Lenker etc.)

Informationen über die Verkehrspsychologischen  Untersuchungen und Untersuchungsstellen

(werden von der 1A Sicherheit Kooperation für Verkehrspsychologische Untersuchungen durchgeführt) 

 

Wir sind um Sie bemüht und beantworten gerne Ihre Fragen! 

Hinweise: Die angebotenen Dienste begründen sich auf der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Nachschulungsverordnung FSG-NV und Gesundheitsverordnung FSG-GV) Nachschulungen ermächtigt im Sinne des FSG-NV mit der GZ. 424.070/0001 -II/ST4/2004; Verkehrspsychologischen Untersuchungen ermächtigt im Sinne des § 19 FSG-GV mit der GZ. BMVIT- 424080/34-II/B/7/02 - help.gv.at



07034


Auszug: Rechtsvorschrift (FSG-Nachschulungsverordnung):

1. Abschnitt - Kurstypen und Kursinhalte:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeugleinker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde;
2. Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen
Alkoholgrenzen entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
3. Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;
4. sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimittel.

Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker
§ 2. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
1. alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegenden Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
2. sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmen über  die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen werden und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzten sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.
(3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) onder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern.

Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker
§ 3. (1)  Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
1. verkehrsauffälligen Probeführenscheinbesitzern sowie
2. sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Vehaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht überschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeit durchzuführen und  darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.
(3) Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeismerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtung bei der Fahrprobe bewusst werden.

Nachschulungen bei sonstiger Problematik
§ 4. (1)
Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben.
(2)  Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.

Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems
§ 4a.
Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.


2. Abschnitt - Kursablauf

Umfang und Einteilung der Nachschulungskurse

§ 5. (1)  Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung ist. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nichtprobeführerscheinbesitzer an derselben Nachschulung teilnehmen.
(2) Die Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern, die Nachschulung gemäß § 4a in Gruppen mit mindestens drei und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgsehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
Nachschulung gemäß §§ 2 oder 4 - erstmaliger Besuch:
mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten.
Wiederholter Besuch desselben Kurstyps innerh. von 5 Jahren:
mindestens fünf  Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten.
Nachschulung gemäß § 3 - erstmaliger Besuch:
mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kuzrseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht.
Wiederholter Besuch:
mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheigen sowie einer Fahrprobe, die hindsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht.
Nachschulung gemäß § 4a:
mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten.
Wiederholter Besuch:
mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit.
Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
(4) Die Kurssitzungen der Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 sind möglichst gleicmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt durchzuführen, zwischen den zwei Kurssitzungen gemäß § 4a hat ein Zeitraum von mindestens acht und höchstens 40 Kalendertagen zu liegen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen einer Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz.
(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespäche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat. Ebenso kann aus den oben genannten Gründen in begründeten Einzelfällten eine Nachschulung gemäß § 4a in Form eines Einzelgeprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens zwei Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen.

(6) Mit Ausstelllung einer Kursbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:
1. Teilnahme an allen Kurssitzungen ungeschadet Abs. 2,
2. ausreichende Mitarbeit im Nachschulungskurs,
3. keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,
4. vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1 bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu absolvieren.
(7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der verkehrspsychologischen Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme und die Nachschulung dürfen in diesen Fällen nicht vom selben Verkehrspsycholoen durchgeführt werden.


Kosten für die verkehrspsychologischen Nachschulungen

§ 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer:
1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit   zw. 33 und 37 €,
2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit      zw. 103 und 115 €.






Auszug: Rechtsvorschrift (FSG-Gesundheitssverordnung):

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf  Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers.
3. (aufgehoben).
4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.

Verkehrspsychologische Untersuchung

§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
3. Konzentrationsvermögen,
4. Sensomotorik und
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4) Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.
(4a) (Diese vekehrspsychologische Untersuchung wurde aufgehoben)
(5) Jede durchgefürhte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der erstmaligen verkehrspsychologischen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.


Kosten der verkehrspsychologischen Untersuchungen


§ 23 (3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
1. Screening gemäß § 18 Abs.4                                130 €
2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit                    181 €
3. volle verkehrspsychologische Untersuchung            363 €
4. (diese verkehrspsychologische Untersuchung wurde aufgehoben)