Anfahrts- und Anreisemöglichkeiten:
Routenplaner
Eisenbahnverbindungen
50305
Auszug:
Rechtsvorschrift (FSG-Gesundheitssverordnung):
Verkehrspsychologische
Stellungnahme
§ 17. (1) Die
Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein
verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu
verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der
Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder
Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die
Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen
einer Übertretung § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960
bestraft wurde.
(2) Die
Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf
das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der
ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein
Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei
ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3) Eine
verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden
Personen zu erbringen:
1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse
B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das
Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen
Verantwortung des Bewerbers.
3. (aufgehoben).
4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den
theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen
Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund
einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an
deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an
der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. (1) Die
Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen
Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden
Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das
Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich
nachgewiesen werden.
(2) Für
die Überprüfung der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu
überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit
der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des
Reaktionsverhaltens,
3. Konzentrationsvermögen,
4. Sensomotorik und
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für
die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere
das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die
psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu
Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu
aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein
Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur
Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben
einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein
ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses
darf nur von einem gemäß § 20 für
Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden
oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in
Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4) Bewerber
um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und
2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind
einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem
jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten
Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den
Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening
einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung
durchzuführen.
(4a) (Diese
vekehrspsychologische Untersuchung wurde aufgehoben)
(5) Jede
durchgefürhte verkehrspsychologische Untersuchung ist
unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der
verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren
führenden Behörde, zu melden. Eine weitere
verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten nach der erstmaligen
verkehrspsychologischen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche
Anordnung der Behörde erfolgen.
(6) Die
für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten
Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als
geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr genehmigt werden.
Kosten der
verkehrspsychologischen Untersuchungen
§ 23 (3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung
sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
1. Screening gemäß § 18 Abs.4
156 €
2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
216 €
3. volle verkehrspsychologische Untersuchung
576 €
4. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung 360 €