Die
1A Sicherheit ist eine vom
BMVIT ermächtigte Nachschulungsstelle und verkehrspsychologische
Untersuchungsstelle, die Österreich weit tätig ist.
Unsere Angebote:
Wir sind um Sie bemüht und beantworten gerne Ihre Fragen!
Hinweise: Die
angebotenen Dienste begründen sich auf der Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
(Nachschulungsverordnung FSG-NV und Gesundheitsverordnung FSG-GV)
Nachschulungen ermächtigt im Sinne des FSG-NV mit der
GZ. 424.070/0001 -II/ST4/2004; Verkehrspsychologischen
Untersuchungen
ermächtigt im Sinne des § 19 FSG-GV mit der GZ. BMVIT-
424080/34-II/B/7/02 - help.gv.at.
50305
Auszug: Rechtsvorschrift (FSG-Nachschulungsverordnung):
1. Abschnitt - Kurstypen und Kursinhalte:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für
verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeugleinker oder Lenker
mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder
Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen
Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für
Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des
Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet
wurde;
2. Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen
Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den
Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen
Alkoholgrenzen entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer,
der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
3. Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen
Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften
entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2
oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen
schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen
hat;
4. sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimittel.
Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker
§ 2. (1)
Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu
absolvieren:
1. alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn
durch die der Übertretung zu Grunde liegenden Tat andere
Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
2. sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2) Im
Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die
Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben,
zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen
Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für
ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmen
über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer
sollen geschlossen werden und individuell angepasste Verhaltensweisen
entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um
Trinkgewohnheiten zu ändern und
Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen.
Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die
Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die
Kursteilnehmer in die Lage versetzten sollen, einen Rückfall in
weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.
(3)
Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des
Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels
geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu
überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das
Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem
Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille)
onder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert
der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem
Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu
verweigern.
Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker
§ 3. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3
FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
1. verkehrsauffälligen Probeführenscheinbesitzern sowie
2. sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern
(2)
Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe
durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der
Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des
Vehaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die
Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern
durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30
Minuten nicht überschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem
Schulfahrzeit durchzuführen und darf nur von einem
Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder
Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen
hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls
auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine
Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die
Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug
durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer
Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe
als Beobachter teilzunehmen.
(3) Ziel
dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten,
sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim
Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu
anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des
Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen
Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung.
Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den
persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu
setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner
Einstellung und seinen Persönlichkeismerkmalen unter Einbindung
der Verhaltensbeobachtung bei der Fahrprobe bewusst werden.
Nachschulungen bei sonstiger Problematik
§ 4. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG von jenen
Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen
Beeinträchtigung gelenkt haben.
(2) Im
Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien
entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller
Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive
und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im
Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und
verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung,
Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen
Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.
Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems
§ 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen
von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung
im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses
Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme
geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser
Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten
Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.
2. Abschnitt - Kursablauf
Umfang und Einteilung der Nachschulungskurse
§ 5. (1) Bei
Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung
den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die
ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder
Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß
§§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet
wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung ist. Der
Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine
Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung
angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim
Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die
ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu
absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten
Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung
zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig,
dass Probeführerscheinbesitzer und
Nichtprobeführerscheinbesitzer an derselben Nachschulung teilnehmen.
(2) Die
Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 ist in Gruppen mit
mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern, die Nachschulung
gemäß § 4a in Gruppen mit mindestens drei und
höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer
die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in
begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung
durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der
Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgsehen davon
hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des
Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
Nachschulung gemäß §§ 2 oder 4 - erstmaliger Besuch:
mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten.
Wiederholter Besuch desselben Kurstyps innerh. von 5 Jahren:
mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten.
Nachschulung gemäß § 3 - erstmaliger Besuch:
mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kuzrseinheiten
sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer
Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht.
Wiederholter Besuch:
mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheigen
sowie einer Fahrprobe, die hindsichtlich des Aufwandes einer
Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht.
Nachschulung gemäß § 4a:
mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten.
Wiederholter Besuch:
mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie
ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit.
Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung
gemäß §§ 2 bis 4 innerhalb von fünf Jahren
kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer
Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten
zu betragen.
(4) Die
Kurssitzungen der Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4
sind möglichst gleicmäßig auf einen Zeitraum von
mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt
durchzuführen, zwischen den zwei Kurssitzungen gemäß
§ 4a hat ein Zeitraum von mindestens acht und höchstens 40
Kalendertagen zu liegen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine
Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung
hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu
betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen einer Nachschulung
gemäß §§ 2 bis 4 hat mindestens zwei Tage zu
betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2
zweiter Satz.
(5) In
begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden
die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen
Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann
die Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 in Form eines
Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der
Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespäche zu je einer
Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum
wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von
fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten
zu erfolgen hat. Ebenso kann aus den oben genannten Gründen in
begründeten Einzelfällten eine Nachschulung gemäß
§ 4a in Form eines Einzelgeprächs absolviert werden. Die
Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens zwei
Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen.
(6) Mit
Ausstelllung einer Kursbestätigung gilt die Nachschulung als
ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen
müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung
erfüllt sein:
1. Teilnahme an allen Kurssitzungen ungeschadet Abs. 2,
2. ausreichende Mitarbeit im Nachschulungskurs,
3. keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,
4. vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1
bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb
einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu
absolvieren.
(7) Wurde von
der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als
auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der verkehrspsychologischen Nachschulung
die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Die
verkehrspsychologische Stellungnahme und die Nachschulung dürfen
in diesen Fällen nicht vom selben Verkehrspsycholoen
durchgeführt werden.
Auszug:
Rechtsvorschrift (FSG-Gesundheitssverordnung):
Verkehrspsychologische
Stellungnahme
§ 17. (1) Die
Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein
verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu
verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der
Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder
Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die
Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen
einer Übertretung § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960
bestraft wurde.
(2) Die
Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf
das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der
ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein
Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei
ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3) Eine
verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden
Personen zu erbringen:
1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse
B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das
Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen
Verantwortung des Bewerbers.
3. (aufgehoben).
4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den
theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen
Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund
einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an
deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an
der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. (1) Die
Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen
Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden
Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das
Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich
nachgewiesen werden.
(2) Für
die Überprüfung der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu
überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit
der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des
Reaktionsverhaltens,
3. Konzentrationsvermögen,
4. Sensomotorik und
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für
die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere
das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die
psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu
Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu
aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein
Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur
Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben
einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein
ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses
darf nur von einem gemäß § 20 für
Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden
oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in
Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4) Bewerber
um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und
2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind
einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem
jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit,
Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten
Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den
Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening
einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung
durchzuführen.
(4a) (Diese
vekehrspsychologische Untersuchung wurde aufgehoben)
(5) Jede
durchgefürhte verkehrspsychologische Untersuchung ist
unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der
verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren
führenden Behörde, zu melden. Eine weitere
verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten nach der erstmaligen
verkehrspsychologischen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche
Anordnung der Behörde erfolgen.
(6) Die
für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten
Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als
geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr genehmigt werden.
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