Die
1A Sicherheit ist eine vom
BMVIT ermächtigte Nachschulungsstelle und verkehrspsychologische
Untersuchungsstelle, die Österreich weit tätig ist.
Unsere Angebote:
Wir sind um Sie bemüht und beantworten gerne Ihre Fragen!
Hinweise: Die
angebotenen Dienste begründen sich auf der Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
(Nachschulungsverordnung FSG-NV und Gesundheitsverordnung FSG-GV)
Nachschulungen ermächtigt im Sinne des FSG-NV mit der
GZ. 424.070/0001 -II/ST4/2004; Verkehrspsychologischen
Untersuchungen
ermächtigt im Sinne des § 19 FSG-GV mit der GZ. BMVIT-
424080/34-II/B/7/02 - help.gv.at.
4021
Auszug: Rechtsvorschrift (FSG-Nachschulungsverordnung):
1. Abschnitt - Kurstypen und Kursinhalte:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für
verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeugleinker oder Lenker
mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder
Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen
Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für
Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des
Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet
wurde;
2. Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen
Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den
Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen
Alkoholgrenzen entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer,
der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
3. Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen
Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften
entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2
oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen
schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen
hat;
4. sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimittel.
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